Wie geht eigentlich Soziale Wohnhilfe?
Viele unserer TeilnehmerInnen möchten umziehen. Probleme mit dem Vermieter, Mietschulden, Streit mit dem Partner, Schimmel an den Wänden oder Stress mit den Nachbarn. Die meisten möchten umziehen und wünschen sich einen Neustart unter besseren Bedingungen.
Das ist auf dem Berliner Wohnungsmarkt alles andere als einfach. Seit Jahren steigen die Preise. Der Wohnungsbau kommt kaum hinterher. Vor allem Wohnungen mit sozialen Preisen gibt es viel zu wenige. Wer wenig oder gar nichts verdient, wird verdrängt.
Die sozialen Wohnhilfen der Berliner Bezirke können nur in Notlagen helfen, dazu gehören Menschen mit besonderen Lebenslagen und sozialen Schwierigkeiten. Die Paragraphen 67 und 68 im Sozialgesetzbuch XII beschreiben diese Fälle. Laien können vereinfachte Formulierungen im Internet finden, zum Beispiel auf Berlin.de.
Besondere Lebensverhältnisse können sein:
- fehlender Wohnraum, also akute oder drohende Wohnungslosigkeit
- Nicht ausreichender Wohnraum. 9 m² und mehr pro Person gelten bereits als ausreichend
- ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage,
- gewalt geprägte Lebensumstände,
- Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung
Doch dabei gilt zusätzlich, dass nur Menschen gemäß dieser Paragraphen Unterstützung erhalten können, die aufgrund besonderer sozialer Schwierigkeiten nicht in der Lage sind, sich selbst aus diesen Verhältnissen zu befreien.
Als soziale Schwierigkeiten sind definiert:
- Fehlende Tagesstruktur und Antriebslosigkeit
- psychische Belastungen wie Depressionen und Ängste
- Arbeitslosigkeit und Schulden
- Sprachbarrieren
- Isolation
In der Regel reicht eine soziale Schwierigkeit nicht aus, um Hilfe zu bekommen. Eine multiple Problemlage muss klar zu erkennen sein.
Unterstützung bei der Antragstellung können Betroffene zum Beispiel in unserem Projekt WIN erhalten. Die Lebensumstände und Schwierigkeiten der betroffenen Personen müssen ausführlich dargestellt werden. Dabei gilt es auch keine Lücken zu lassen, so dass der Antrag gute Chancen hat bewilligt zu werden. Die Anträge werden von der Sozialen Wohnhilfe der zutreffenden Bezirke angenommen und begutachtet.
SozialarbeiterInnen setzen sich gemäß dem Auftrag ihrer Organisation außerdem mit dem ambulanten betreuten Wohnen nach § 99 SGB IX auseinander, hier geht es meist um kurzfristige, psychische Erkrankungen oder eine Suchttherapie.
Weitere Wohnformen für Bedürftige haben die Paragraphen des Sozialgesetzbuches WomA §113 SGB IX und §78 SGB IX zur Grundlage. Diese Art der Unterstützung beschreiben wir genauer in später folgenden Artikeln.